1. Der Inhalt des Abschlusses zwischen Besteller und Lieferant richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Schlußscheines. Soweit dieser keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Gebräuche im Verkehr im inländischen Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren, erstmalig festgestellt am 4. Februar 1950 zu Tegernsee, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Abweichende Bestätigungsschreiben oder Bedingungen auf Rechnungen der Vertragsparteien werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Durch widerspruchlose Annahme des Schlußscheines erklären sich die Vertragspartner mit seinem Inhalt einverstanden. Ein Widerspruch ist nur prompt nach Empfang des Schlußscheines zulässig und durch Einschreibebrief an den Handels-Makler zu richten. Dem Widerspruch ist eine Kopie für den Vertragspartner beizufügen, die der Handels-Makler diesem zustellt.
3. Rügen hat der Besteller unverzüglich nach dem Empfang der Ware schriftlich an den Vertragspartner zu richten. Dem Handels-Makler ist zu seiner Orientierung eine Abschrift zu übersenden.
4. Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Lieferanten. Das Eigentum geht erst in dem Augenblick auf den Besteller über, in dem der vertraglich geschuldete Preis voll entrichtet ist. Im Falle der Weiterverarbeitung erwirbt der Lieferant Eigentum an der hergestellten Sache, lt. Paragraph 950 BGB. Bei einem Weiterverkauf oder Verarbeitung der Ware stehen die Erlöse daraus dem Lieferanten nach dem sogenannten "verlängerten Eigentumsvorbehalt" zu. Sie gelten schon jetzt an ihn als abgetreten.
II.des Handels-Makler-Auftrags
1.Bei diesem Schlußschein gilt das Original für den Besteller und die gelbe Durchschrift für den Lieferanten. Die Verantwortlichkeit des Handels-Maklers entfällt mit der widerspruchlosen Annahme des Schlußscheines.
2.Der Handels-Makler haftet nicht für Zahlungsunfähigkeit und Abwicklung des vermittelten Vertrages.
3.Soweit dieser Schlußschein keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften, erstmalig festgestellt am 24. März 1952 in Bonn, in ihrer jeweils geltenden Fassung.
4.Die Provision entsteht mit der widerspruchlosen Annahme des Schlußscheines. Sie ist spätestens zahlbar, wenn der Provisionspflichtige die vertragliche Leistung erlangt.
Die Provision ist, auch bei Nichtdurchführung des vermittelten Vertrages zahlbar, außer wenn der Handels-Makler die Nichtdurchführung verschuldet hat.
Beruht die Nichtausführung des Vertrages auf Verschulden eines Vertragsteils, kann der Handels-Makler nach seiner Wahl von diesem auch die vom Vertragspartner geschuldete Provision einziehen und letzteren von seiner Verpflichtung entbinden.
5.Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenüber dem Handels-Makler, Durchschläge von Rechnungen und von der Korrespondenz diesem zu seiner Orientierung gleichzeitig mit der Absendung der Originale zu übersenden.
6. Besteller und Lieferant verpflichten sich gegenüber dem Handels-Makler, alle weiteren Bestellungen und Lieferungen untereinander innerhalb der folgenden zwei Jahre seit widerspruchloser Annahme dieses Schlußscheines nur über den Handels-Makler zu tätigen.
Für jeden durch die Vertragsparteien unmittelbar zustandegekommenen Abschluß ist an den Handels-Makler eine Provision entsprechend den Bedingungen zu zahlen, die in dem letzten Schlußschein des Handels-Maklers mit den Vertragsparteien vereinbart waren.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Handels-Makler auch von etwaigen unmittelbar zwischen ihnen zustandegekommenen Abschlüssen Abschriften der Rechnungen und der Korrespondenz gleichzeitig mit der Absendung der Originale zuzuleiten. Der Handels-Makler ist innerhalb der Schutzfrist berechtigt, von den Vertragsschließenden Auskunft darüber zu verlangen, ob und zu welchen Bedingungen unmittelbare Abschlüsse zustandegekommen sind. Der Handels-Makler ist ferner berechtigt, Einblick in die Originalunterlagen und Abschriften der Vertragspartner zu nehmen.
Dieser Kunden-und Lieferantenschutz gilt auch als vereinbart, wenn dieser Abschluß nicht zustande kommt oder nicht ausgeführt wird, gleich aus welchen Gründen. War die angeknüpfte Geschäftsverbindung erstmalig, ist die übliche Provision für jeden unmittelbaren Abschluß fällig.
7. Die Vertragsparteien erklären sich mit den vorstehenden Bedingungen einverstanden, wenn sie nicht unverzüglich schriftlich dem Handels-Makler gegenüber widersprechen.